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§ 2 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ErnG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ErnG

Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen,

  1. 1.

    in ihrem Geschäftsbereich

    1. a)

      die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes
      einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,

    2. b)

      die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen,

    3. c)

      einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen,

    4. d)

      die Richter und Beamten zu versetzen;

  2. 2.

    aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande
    die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären;

  3. 3.

    aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären.

Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und das Ministerium Ländlicher Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.