§ 2 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht
I. – Begriff und Inhalt des Erbbaurechts → 2. – Vertragsmäßiger Inhalt
§ 2 ErbbauRG
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
- 1.die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes;
- 2.die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung,
- 3.die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
- 4.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
- 5.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
- 6.die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
- 7.eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.