Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

I. – Begriff und Inhalt des Erbbaurechts → 2. – Vertragsmäßiger Inhalt

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 ErbbauRG

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

  1. 1.
    die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes;
  2. 2.
    die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung,
  3. 3.
    die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
  4. 4.
    eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
  5. 5.
    eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
  6. 6.
    die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
  7. 7.
    eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.