§ 2 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
§ 2 EigV – Zusammenfassen von Eigenbetrieben
Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.