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§ 2 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 EigG – Errichtung, Betriebssatzung, Aufsicht; Auflösung

(1) Ein Eigenbetrieb ist errichtet, wenn bei Aufgaben der Hauptverwaltung der Senat, bei Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Trägerorgan) eine Betriebssatzung erlässt und das Abgeordnetenhaus ihr auf Vorlage des Senats zustimmt. Das Bezirksamt bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Mehrere Bezirke können gemeinsam einen Eigenbetrieb errichten. Sie vereinbaren, welcher Bezirk für den Eigenbetrieb zuständig ist. Die Betriebssatzung bedarf auch der vorherigen Zustimmung der mitbeteiligten Bezirksämter und Bezirksverordnetenversammlungen.

(3) Die Betriebssatzung regelt im Rahmen dieses Gesetzes die unabweisbar notwendigen Besonderheiten für den jeweiligen Eigenbetrieb, und zwar mindestens

  1. 1.
    den Betriebszweck und den Namen des Eigenbetriebs,
  2. 2.
    die örtliche und sachliche Abgrenzung der Aufgaben,
  3. 3.
    die Höhe des Stammkapitals,
  4. 4.
    in durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen die Bildung und die Zuständigkeitsabgrenzung einer größeren Geschäftsleitung (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Bildung eines größeren Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1).

Die Betriebssatzung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Der Senat erarbeitet mit den Bezirken eine Muster-Betriebssatzung. Daran ausgerichtet erarbeiten für gleichartige Eigenbetriebe die Trägerorgane gemeinsam eine einheitliche Betriebssatzung.

(4) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das zuständige Mitglied des Trägerorgans. Es stimmt Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied ab. Der Aufsichtführende wird, auch als Vorsitzender des Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1), mit allen Rechten und Pflichten durch seinen Vertreter im Trägerorgan, in der Hauptverwaltung auch durch seinen Staatssekretär, vertreten.

(5) Entfällt der in der Betriebssatzung bestimmte Betriebszweck (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2), so wird der Eigenbetrieb durch Aufhebung der Betriebssatzung in der gleichen Weise aufgelöst, wie Absatz 1 die Errichtung regelt.