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§ 2 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 2 EigBG – Rechtsgrundlagen

Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe die Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes sowie die sonstigen für die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 121 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes nach dem System der doppelten Buchführung führen.