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§ 2 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 2 EglG – Eingliederungsverwaltung

(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 1 und 2 obliegen mit Ausnahme der Aufgaben nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 6 BVFG den Eingliederungsbehörden, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit begründet.

(2) Eingliederungsbehörden sind

  1. 1.

    das Justizministerium als oberste Eingliederungsbehörde und zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG; für die Durchführung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie des Häftlingshilfegesetzes ist das Innenministerium und für die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist das Sozialministerium oberste Eingliederungsbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Eingliederungsbehörden und

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Eingliederungsbehörden.

Die oberste Eingliederungsbehörde kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 1 und 2 innerhalb der höheren Eingliederungsbehörden Landesaufnahmestellen einrichten.

(3) Die untere Eingliederungsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.

(4) Die oberste Eingliederungsbehörde kann Aufgaben der höheren Eingliederungsbehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung zuweisen.

(5) Bei Einrichtungen, die der Forschung im Sinne des § 96 BVFG gewidmet sind, ist § 30 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden, soweit die Betroffenen gemäß § 4 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt haben, dass ihre für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobenen oder gespeicherten Daten nicht anonymisiert werden. § 30 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung, soweit sie vor dem Inkrafttreten des Landesdatenschutzgesetzes am 1. Dezember 1991 erhoben und gespeichert und so mit den übrigen Angaben verbunden worden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.