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§ 2 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ERVV Ju – Form der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte in Bayern bestimmt. 2Die elektronische Poststelle ist über den auf der Internetseite des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium) bezeichneten Kommunikationsweg erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2Das gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 11 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) oder § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). 3Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 4Die Einzelheiten der Anbringung der qualifzierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument werden als technischer Standard gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.

(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. 1.

    Adobe PDF (Portable Document Format),

  2. 2.

    XML (Extensible Markup Language).

2Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.