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§ 2 EEG NRW
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EEG NRW
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 2 EEG NRW – Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen für

    1. a)

      den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

    2. b)

      die öffentliche Wärmeversorgung,

    3. c)

      die öffentliche Entsorgung von Abfällen,

    4. d)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

(2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.