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§ 2 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 DSO-LT – Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit

  1. 1.
    die Betroffenen eingewilligt haben oder
  2. 2.
    diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.

Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren, Anonymisieren sowie das Löschen personenbezogener Daten.