§ 2 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 2 DEÜV – Meldepflichtige
Meldungen sind zu erstatten von
- 1.
dem Arbeitgeber,
- 2.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3.
Zahlstellen,
- 4.
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5.
den Leistungsträgern.
Nummer 3 neugefasst und Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).