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§ 2 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen

Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

Titel: Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVfG
Gliederungs-Nr.: 202-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,

  2. 2.

    von Radio Bremen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. 1.

    Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,

  2. 2.

    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

  3. 3.

    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    das Recht des Lastenausgleichs,

  5. 5.

    das Recht der Wiedergutmachung,

  6. 6.

    das Wahlrecht nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie nach den Vorschriften für die Wahlen der Vertretungsorgane von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,

  7. 7.

    Verfahren nach dem Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden,

  8. 8.

    Verfahren nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten.

(3) Für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

  2. 2.

    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;

  3. 3.

    der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 96. Für die Ausstellung von Zeugnissen gilt § 37 Absatz 6 nicht. Die §§ 20 und 21 gelten nur bei Prüfungen. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen beruht;

  4. 4.

    der Hochschulen, des Senats und des zuständigen Senators im Berufungsverfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal gelten nicht die §§ 28 und 39. § 29 gilt mit der Einschränkung, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf die Gutachten von Professoren oder anderen Sachverständigen über die Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber bezieht; dies gilt auch für solche Aktenteile, in denen der Inhalt der Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird; für die Hochschulen findet § 37 Absatz 6 bei der Ausstellung von Zeugnissen keine Anwendung;

  5. 5.

    der Behörden
    nach der Bremischen Landesbauordnung,
    dem Bremischen Wassergesetz
    dem Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen,
    dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz),
    dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
    dem Bremischen Bodenschutzgesetz und im Bereich des öffentlich-rechtlich geregelten Dienstrechts gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Absatz 2 Nr. 2 letzter Satzteil bleibt unberührt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 3. 11. 2009 (Brem.GBl. S. 446) und 27. 01. 2015 (Brem.GBl. S. 15).