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§ 2 BremUVPG
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremUVPG
Gliederungs-Nr.: 790-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremUVPG – Federführende Behörde

Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landes-behörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu beteiligen.