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§ 2 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremNatG – Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes regeln und weitere, für den Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige, Behörden bestimmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder auf andere Behörden übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.