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§ 2 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremLMG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Begriffsbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm.

(3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist.

(4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien.

(7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien.

(9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann.

(10) Landesmedienanstalt ist die Bremische Landesmedienanstalt, die nach § 45 errichtet ist.