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§ 2 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Ermittlung der Schädlichkeit

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremAbwAG – Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann für Gewässer oder Teile von Gewässern durch Rechtsverordnung die mittlere Schadstoffkonzentration für die in § 3 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes als Vorbelastung zu Grunde zu legen sind. Die Festlegungen können nur auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen mehrerer Jahre erfolgen.

(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.