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§ 2 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zentraler Meldedatenbestand

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremAGBMG – Zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene

(1) Zum Zweck der Verarbeitung im Wege des automatisierten Abrufs und weiterer Aufgaben nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, aufgrund des Bundesmeldegesetzes erlassener Rechtsverordnungen sowie landesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Meldewesens wird ein zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene eingerichtet.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde durch eine andere öffentliche Stelle ist zulässig.