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§ 2 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestattG – Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Leiche

    Eine Leiche ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der körperliche Zusammenhalt durch den Verwesungsprozess noch nicht vollständig aufgehoben ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.

  2. 2.

    Leichenteile

    Leichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.

  3. 3.

    Infektionsleiche

    Eine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.

  4. 4.

    Totgeborenes

    Ein Totgeborenes ist ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei dem sich nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, natürliche Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) gezeigt hat. Als Totgeborene gelten auch Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm.

  5. 5.

    Fehlgeburt

    Eine Fehlgeburt ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.

  6. 6.

    Nichtnatürlicher Tod

    Ein nichtnatürlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, einen Unglücksfall oder durch andere Einwirkung, bei der ein Verhalten einer oder eines Dritten ursächlich gewesen ist, eingetreten ist.

  7. 7.

    Ärztliche Person

    Eine ärztliche Person ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verfügt. Als ärztliche Person im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die nach § 3 Abs. 2 ermächtigte andere Person.

  8. 8.

    Bestattungseinrichtungen

    Bestattungseinrichtungen sind, neben den Leichenräumen nach Nummer 9, auch alle weiteren Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen. Bestattungseinrichtung ist auch das Schiff, während es für eine Urnenbeisetzung auf See eingesetzt wird.

  9. 9.

    Leichenräume

    Leichenräume sind die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und nur diesem Zweck dienenden Räume auf Friedhöfen, in Kirchen und Krematorien, in medizinischen, medizinisch-wissenschaftlichen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Bestattungsunternehmen.

  10. 10.

    Friedhof

    Ein Friedhof ist ein öffentlicher Bestattungsort mit einer Vielzahl von Grabstätten, der auf einem räumlich abgegrenzten Grundstück eingerichtet und für die Bestattung der irdischen Überreste einer im Voraus unbestimmten Zahl Verstorbener gewidmet ist.

    Das sind

    1. a)

      staatliche und kommunale Friedhöfe,

    2. b)

      kirchliche Friedhöfe als

      1. aa)

        Simultanfriedhöfe oder

      2. bb)

        konfessionelle Friedhöfe und

    3. c)

      private Friedhöfe.

  11. 11.

    Private Bestattungsplätze

    Private Bestattungsplätze sind einzelne, außerhalb von Friedhöfen gelegene Grabstätten auf solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, in Anlagen oder Gebäuden, die nicht für die allgemeine Bestattung gewidmet sind. Grabstätten in Kirchen und anderen Gotteshäusern gelten als private Bestattungsplätze.

  12. 12.

    Hinterbliebene

    Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen:

    1. a)

      die Ehegattin oder der Ehegatte,

    2. b)

      die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

    3. c)

      leibliche und adoptierte Kinder,

    4. d)

      Eltern,

    5. e)

      Geschwister,

    6. f)

      Großeltern und

    7. g)

      Enkelkinder

    der verstorbenen Person.

    Soweit das Gesetz den Hinterbliebenen eine Pflicht auferlegt oder ein Recht einräumt, sind sie in der hier bestimmten Reihenfolge zu ihrer Erfüllung verpflichtet oder seiner Wahrnehmung berechtigt; § 9 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt.

  13. 13.

    Todesbescheinigung

    Die Todesbescheinigung ist eine nach einem von der obersten Landesgesundheitsbehörde festgelegten Muster ausgestellte Bescheinigung, die dem Nachweis des Todes und des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache dient; sie dient auch der Erfüllung der Anforderungen des Personenstandsgesetzes und der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.