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§ 2 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen → 1. – Friedhöfe

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestattG – Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.

(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.