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§ 2 BestG NRW
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BestG NRW
Gliederungs-Nr.: 2127
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestG NRW – Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs

(1) Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.

(2) Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.