§ 2 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 2 BestG – Genehmigung
Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:
- 1.
Beeinträchtigung der Gesundheit,
- 2.
Belange der Stadtplanung,
- 3.
mangelnde Eignung der Böden oder
- 4.
sonstiges öffentliches Interesse.