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§ 2 BesVersAnpG 2008 NRW
Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BesVersAnpG 2008 NRW
Referenz: 20320

§ 2 BesVersAnpG 2008 NRW – Anpassung der Besoldung

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. Juli 2008 die folgenden Besoldungsbezüge erhöht:

  1. 1.

    um 2,9 vom Hundert

    1. a)

      die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W,

    2. b)

      der Familienzuschlag,

    3. c)

      der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes,

    4. d)

      die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -),

    5. e)

      die Anwärtergrundbeträge,

    6. f)

      die Grundgehaltsätze, die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und Nr. 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 2b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,

    7. g)

      die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

    8. h)

      die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach

      Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)

    9. i)

      die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590)

    10. j)

      die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),

  2. 2.

    um 2,47 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.