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§ 2 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BerlStrG – Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören

  1. 1.

    der Straßenkörper; das sind insbesondere

    1. a)

      der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,

    2. b)

      Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Straßenbegleitgrün sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

  2. 2.

    der Luftraum über dem Straßenkörper,

  3. 3.

    das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.