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§ 2 BefBezBG
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: BefBezBG,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 BefBezBG – Schutz des Landtags

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 verboten, soweit sie nicht nach § 3 zuzulassen sind. Ebenso ist es verboten, zu nach Satz 1 verbotenen Versammlungen und Aufzügen aufzurufen.