§ 2 BefBezBG Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: BefBezBG,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
§ 2 BefBezBG – Schutz des Landtags
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 verboten, soweit sie nicht nach § 3 zuzulassen sind. Ebenso ist es verboten, zu nach Satz 1 verbotenen Versammlungen und Aufzügen aufzurufen.