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§ 2 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgLeBiG – Lehrämter

(1) Es wird für folgende Lehrämter ausgebildet:

  1. 1.

    das Lehramt für die Primarstufe,

  2. 2.

    das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),

  3. 3.

    das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) und

  4. 4.

    das Lehramt für Förderpädagogik.

(2) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind berufsfeldorientiert und mit dem Ziel einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen.