§ 2 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BbgFAG – Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen
(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetzwerden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.
(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.