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§ 2 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgFAG – Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetzwerden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.