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§ 2 BbgBauGBDG
Brandenburgisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuches (BbgBauGBDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuches (BbgBauGBDG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgBauGBDG
Referenz: 925-15

§ 2 BbgBauGBDG – Anzeigepflicht

Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, sind vor ihrem In-Kraft-Treten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13 des Baugesetzbuches.