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§ 2 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Erster Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 2 BauKaG NRW – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Architektin", "Innenarchitekt", "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Garten- und Landschaftsarchitektin" führen, wenn sie entsprechend in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.

(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).