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§ 2 BauFordSiG
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Sicherungsmaßregeln

Titel: Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauFordSiG
Gliederungs-Nr.: 213-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BauFordSiG – Strafvorschrift

(1)

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2022).

(1) Amtl. Anm.:

§ 5: Geldstrafenhöchstbeträge aufgeh. durch Art. XIV Abs. 1 Nr. 2 V v. 6.2.1924 I 44, vgl. jetzt §§ 27 ff. StGB 450-2