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§ 2 BWahlGV
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten

Titel: Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWahlGV
Gliederungs-Nr.: 111-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BWahlGV – Erteilung der Bauartzulassung (1)

(1) Die Bauartzulassung wird für Wahlgeräte einer bestimmten Bauart vom Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers erteilt. Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, dass Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen zum Bundestag allgemein oder für einzelne Wahlen geeignet sind. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Wahlgeräte bei einer Wahl hergeleitet werden.

(2) Die Bauartzulassung kann erteilt werden, wenn das Wahlgerät nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt neben Beschreibung, Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes und auf Verlangen weitere Unterlagen zu überlassen sowie Einsichtnahme in Entwicklungs- und Herstellungsprozesse zu gewähren.

(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind ihrem Inhaber (Hersteller) Änderungen in der Konstruktion und den technischen Eigenschaften des Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundesministerium des Innern nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nachgewiesen wird, dass das Wahlgerät mit den vorgenommenen Änderungen ebenfalls den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass an Wahlgeräten, für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen, ohne dass eine neue Bauartzulassung beantragt oder ein Prüfungsergebnis nach Absatz 3 vorgelegt worden ist, kann das Bundesministerium des Innern die betreffenden Wahlgeräte auf Kosten der Gerätebesitzer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt prüfen lassen. Das Prüfungsergebnis wird den Gerätebesitzern und dem Hersteller mitgeteilt.

(5) Das Bundesministerium des Innern macht die Bauartzulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgerätes erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 5 identifizierten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 (BGBl. I S. 525):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt. [...]
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."