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§ 2 BW AGBMG
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BW AGBMG
Gliederungs-Nr.: 2102
Normtyp: Gesetz

§ 2 BW AGBMG – Verarbeitung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten die Meldebehörden über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten,

  2. 2.

    für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, dass die betroffene Person eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung.

(2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen verwenden.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck verwenden, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Verwendung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; § 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.