Gesetze

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§ 2 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BWO – Landeswahlleiter

1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.