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§ 2 BVerfSchG
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 BVerfSchG – Verfassungsschutzbehörden

(1) 1Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) 1Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.

Zu § 2: Geändert durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 2), 17. 11. 2015 (BGBl I S. 1938) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).