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§ 2 BUKG
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 BUKG – Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. 2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. 3In den Fällen des § 4 Abs. 3 muss die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) 1Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. 2Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) 1Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. 3§ 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).