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§ 2 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Erster Teil – Der Rechtsanwalt

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 BRAO – Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.