Gesetze

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§ 2 BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Bundesrecht

Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolBG
Gliederungs-Nr.: 2030-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 BPolBG – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.