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§ 2 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 2 BFStrMG – Mautschuldner

(1) 1Mautschuldner ist die Person,

  1. 1.

    die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

  2. 2.

    die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

  3. 3.

    die Führer des Motorfahrzeugs ist,

  4. 4.

    auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

  5. 5.

    der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 27. 3. 2017 (BGBl I S. 564), geändert durch G vom 14. 8. 2017 (BGBl I S. 3122).