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§ 2 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AzUVO – Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) Beschäftigung ist jede tatsächliche Heranziehung zu einer Dienstleistung. Als Beschäftigung gelten auch Unterricht, Studium oder Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung, soweit eine Pflicht zur Teilnahme besteht.

(3) Erholungsurlaub ist der Jahresurlaub nach § 21 und ein etwaiger Zusatzurlaub nach §§ 22 und 23.

(4) Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 3 LBesGBW sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 88 LBesGBW, soweit nichts anderes bestimmt ist.