§ 2 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 2 AtVfV – Form und Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten
- 1.die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
- 3.die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.