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§ 2 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AtVfV – Form und Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.
    die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. 2.
    die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
  3. 3.
    die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.