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§ 2 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchG M-V – Berufspflichten  (1)

Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner haben als Berufspflichten

  1. 1.
    alle für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten,
  2. 2.
    bei der Ausübung ihres Berufes darauf zu achten, dass Leben und Gesundheit Dritter, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,
  3. 3.
    sich regelmäßig beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden rechtlichen Bestimmungen zu unterrichten,
  4. 4.
    im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit dafür zu sorgen, gegen Haftpflichtgefahren entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeit jederzeit ausreichend versichert zu sein,
  5. 5.
    Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt worden sind; fehlt ihnen auf einzelnen Fachgebieten die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so haben sie geeignete Sachverständige heranzuziehen,
  6. 6.
    die berechtigten Interessen des Auftraggebers, insbesondere dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vorbehaltlich gesetzlicher Aussagepflichten zu wahren,
  7. 7.
    Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen, insbesondere jede Werbung, die in Form und Inhalt über eine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit hinausgeht,
  8. 8.
    als freischaffender Architekt oder Stadtplaner neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht,
  9. 9.
    sich gegenüber allen Berufsangehörigen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  10. 10.
    in Ausübung des Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder Mitarbeiter zu fordern oder anzunehmen,
  11. 11.
    bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen einzuhalten und
  12. 12.
    sich an Architekturwettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).