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§ 2 ArbzVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: ArbzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ArbzVO – Sabbatjahr

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann im Falle des § 1 Absatz 5 abweichend von § 1 Absatz 3 für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden, der Zeiten einer regelmäßigen Beschäftigung und einer vollständigen Freistellung vom Dienst umfassen kann. Dieser Zeitraum darf insgesamt sieben Jahre nicht überschreiten. Die vollständige Freistellung vom Dienst muss ein Jahr andauern, kann nur zusammenhängend und grundsätzlich frühestens ab der Hälfte des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann in begründeten Ausnahmefällen die vollständige Freistellung vom Dienst in der ersten Hälfte des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

(3) Für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, auf das die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind, kann die vollständige Freistellung vom Dienst auch den einem Semester entsprechenden Zeitraum andauern.