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§ 2 ArbGErrG
Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: ArbGErrG,BB
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArbGErrG

(1) Arbeitsgerichte werden errichtet mit Sitz in

  1. 1.

    Brandenburg an der Havel,

  2. 2.

    Cottbus/Chóśebuz,

  3. 3.

    Frankfurt (Oder),

  4. 4.

    Neuruppin.

Die Arbeitsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Bezirke der Arbeitsgerichte umfassen die nachstehend aufgeführten Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. 1.

    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, der kreisfreien Stadt Potsdam und der Landkreise Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.

  2. 2.

    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz und der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald- Lausitz und Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa.

  3. 3.

    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und Uckermark

  4. 4.

    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin umfasst das Gebiet der Landkreise Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.

(3) Dem Arbeitsgerichtsbezirk gehören die Gemeinden und Kreise mit ihrem jeweiligen Gebiet an. Soweit die Gebiete von Gemeinden und Kreisen durch Gesetz geändert werden, bedarf die Anpassung der Arbeitsgerichtsbezirke einer Änderung dieses Gesetzes.

(4) In Eberswalde bestehen Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder). Diese Kammern nehmen für den Teil des Arbeitsgerichtsbezirks, der aus den Landkreisen Barnim und Uckermark besteht, die Geschäfte des Arbeitsgerichts wahr.