Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgEG – Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten vom Tage vor dem ersten Zusammentritt des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem ihre Abgeordneteneigenschaft erlischt, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.073,71 EUR. Abgeordnete, die nach dem ersten Zusammentritt des Landtags eintreten, erhalten die Aufwandsentschädigung vom Tage ihres Eintritts an.

(2) Weibliche Abgeordnete, die kein eigenes Einkommen haben und denen ein Anspruch nach § 2a nicht zusteht, erhalten auf Antrag, wenn sie eine Familie zu betreuen haben, eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird auf volle 5,00 EUR aufgerundet; sie ist monatlich im Voraus zu zahlen. Gehört ein Abgeordneter dem Landtag während zwei aufeinander folgenden Wahlperioden an, so wird sie für den Monat des Übergangs zur neuen Wahlperiode nur einmal gezahlt.