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§ 2 ARV
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ARV
Gliederungs-Nr.: 2032-2-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ARV – Kostenerstattung

(1) 1Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. 2Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.

(2) 1Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

  1. 1.

    Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder

  2. 2.

    Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

2Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. 3Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

Zu § 2: Geändert durch V vom 27. 10. 1993 (BGBl I S. 1855), 14. 3. 1997 (BGBl I S. 468), G vom 26. 5. 2005 (BGBl I S. 1418, V vom 6. 10. 2014 (BGBl I S. 1591) und 27. 3. 2021 (BGBl I S. 660).