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§ 2 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 2 AROG – Ziel und Aufgabe

(1) Die ambulanten sozialen Dienste sollen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Probandinnen und Probanden befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, eine Auseinandersetzung der Probandinnen und Probanden mit der Tat fördern und Opfern von Straftaten angemessene Hilfe zukommen lassen. Den sozialen Diensten obliegt ferner die Förderung der ehrenamtlichen Bewährungshilfe und der ehrenamtlichen Opferhilfe.

(2) Hierzu sollen sie mit den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs, den für die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden, den Jugend- und Sozialbehörden und den Verbänden der Wohlfahrtspflege, der Straffälligenarbeit und der Opferhilfe eng zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme von Probandinnen und Probanden in den Vollzug, die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes und die Vorbereitung der Eingliederung in die Gesellschaft.