§ 2 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 2 APOGV – Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung
(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab.
(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.