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§ 2 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Erster Teil – Allgemeines
 

§ 2 APOGV – Befähigung zum Gerichtsvollzieher (1)

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt, wer

  1. 1.
    die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat oder eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzt und
  2. 2.
    nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).