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§ 2 AG G 10-LSA
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG G 10-LSA
Gliederungs-Nr.: 19.2
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG G 10-LSA – Anordnungs- und Antragsbefugnis

(1) Über den Antrag, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anzuordnen, sowie über Mitteilungen an den Betroffenen nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes entscheidet der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär im Ministerium des Innern.

(2) Antragsberechtigt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.