§ 2 AGG
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
§ 2 AGG
(1) Das Arbeitsgericht Bremerhaven wird aufgehoben.
(2) ) Die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Arbeitsgericht Bremerhaven anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über.