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§ 2 2. WasSV
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. WasSV
Gliederungs-Nr.: 753-4-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 2. WasSV – Allgemeine Anforderungen

Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regem der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.