§ 2 2. WasSV
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Bundesrecht
§ 2 2. WasSV – Allgemeine Anforderungen
Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regem der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.