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§ 2 14. BImSchV
Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 14. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 14. BImSchV – Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens

(1) Ein Genehmigungsantrag für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, muss Art und Umfang der nach § 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen oder geforderten Ausnahmen bezeichnen.

(2) Soweit Unterlagen der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind sie getrennt vorzulegen und zu kennzeichnen. Wenn der Antragsteller begründet darlegt, dass es zur Wahrung des Geheimnisses zwingend erforderlich ist, soll die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage dieser Unterlagen ganz oder teilweise verzichten; in diesen Fällen gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.